Wenn nur die Hausverwaltung Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung ist, steht dem Wohnungseigentümer keine Klagebefugnis zu. Es besteht ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse, nur mit dem Versicherungsnehmer verhandeln zu müssen. So entschied das Landgericht Ingolstadt (Az. 21 O 3045/21).
Im Jahr 2018 kam es in einer Eigentumswohnung zu einem Austritt von Leitungswasser, wodurch die darunter befindliche Wohnung beschädigt wurde. Da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft weigerte, Ansprüche gegen die Wohngebäudeversicherung geltend zu machen, erhoben die Eigentümer der Wohnung selbst Klage gegen die Versicherung. Im Versicherungsschein stand aber die Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin.
Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Den Klägern stehe keine Klagebefugnis zu. Vielmehr sei allein die Hausverwaltung klagebefugt, da sie als Versicherungsnehmerin ausgewiesen sei. Es bestehe ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse der Versicherung, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können erfahrungsgemäß wechseln. Die Versicherung müsse dann jedes Mal überprüfen, ob eine Person, die mit Ansprüchen an die Versicherung herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG sei oder nicht. Sollte weder die WEG noch die Hausverwaltung Ansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers gegenüber der Versicherung durchsetzen wollen, könne er dies verlangen. Gegebenenfalls stünden ihm Schadenersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung zu.
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© TREUHAND Steuerberatungsges. mbH [Stand: 10.10.2024 ]
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